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AGB's

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (Stand: 01.04.2009)

Allgemeine Geschäftsbedingungen
(Dienstleistungen) der

Agrokomm Maschinenring GmbH
Wasserburger Str. 2
85560 Ebersberg

(im folgenden Gesellschaft genannt)

in der Fassung vom 26.07.2004

§ 1 Anwendbarkeit

1.1
Die Geschäftsbedingungen gelten für die Ausführung aller unserer Leistungen, insbesondere von folgenden Leistungen:
- Forstarbeiten
- Landschaftspflege
- Anlagenpflege
- Winterdienst
- Landschaftsbau
- Pflanzenkläranlagen
- Wartungen
- Lehrgänge
Bei einem eventuellen Widerspruch haben diese AGB mit anderen AGB Vorrang. Abweichende oder ergänzende Bedingungen des Auftraggebers sowie Nebenabreden sind nur verbindlich, wenn sie von der Gesellschaft schriftlich bestätigt werden.

1.2
Die Preise sind EURO-Preise, wenn nicht anders angegeben, und verstehen sich ohne Umsatzsteuer. Diese wird zum jeweils gültigen Satz entsprechend den jeweils geltenden steuerrechtlichen Vorschriften gesondert in Rechnung gestellt.

1.3
Angebote der Gesellschaft sind freibleibend, sofern sich aus dem Angebot selbst nichts anderes ergibt. Preis- und Leistungsangaben sowie sonstige Erklärungen oder Zusicherungen sind für die Gesell-schaft nur dann verbindlich, wenn sie von ihr schrift-lich abgegeben oder bestätigt worden sind.

§ 2 Mitwirkungspflichten und Pflichten des Auftraggebers und Auftragnehmers

2.1
Der Auftraggeber hat auf seine Kosten alles seiner-seits Erforderliche zu tun, damit die Arbeiten recht-zeitig begonnen und ohne Störung durchgeführt werden können.

2.2
Behinderungen, die zu Störungen bei der ordnungs-gemäßen Durchführung der Arbeiten führen können, sind vom Auftraggeber rechtzeitig vorher anzuzei-gen.

2.3
Die durch Verletzung der vorstehend genannten Mitwirkungspflichten entstehenden Kosten sind der Gesellschaft außerhalb der vereinbarten Vergütung zu erstatten.

2.4
Die Anmeldung zum Lehrgang ist verbindlich, bei nicht Erscheinen sowie bei nicht erfüllen der Teilnahmevoraussetzungen wird dennoch die gesamte Lehrgangsgebühr in Rechnung gestellt. Der Auftragnehmer empfiehlt dem Anmeldenden den Abschluss einer Seminar-Versicherung (z. B. Europäische Reiseversicherung AG (ERV)).

2.5
2.5.1
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, mit Kunden, von denen er ihm Rahmen diesen Auftrages Kenntnis erhalten hat, nicht in direkten geschäftlichen Kontakt zu treten oder auch nicht über Dritte derartige Geschäftsbeziehungen herzustellen, soweit es sich um Leistungen handelt, die von der Auftraggeberin am Markt angeboten werden.
2.5.2
Der Auftragnehmer wird sämtliche Daten, Unterlagen und Informationen, welche er durch die Geschäftsbeziehung mit der Auftraggeberin oder von Kunden direkt zur Verfügung erhalten hat, weder für sich, noch Dritte, verwenden.
2.5.3
Ist fraglich, ob eine Leistung durch die Auftraggeberin angeboten wird, so wird sich der Auftragnehmer die vorherige schriftliche Genehmigung von der Auftraggeberin einholen.
2.5.4
Verstößt der Auftragnehmer gegen die Vereinbarung, so hat der Auftragnehmer der Auftraggeberin für jede schuldhafte Zuwiderhandlung eine von der Augtraggeberin nach billigem Ermessen festzusetzende, im Streitfall vom zuständigen Gericht zu überprüfende Vertragsstrafe zu leisten. Der Auftraggeberin bleibt es vorbehalten, vom Auftragnehmer Schadensersatz zu verlangen, wobei auf die Vertragsstrafe die Höhe des Schadensersatzes angerechnet wird.
2.5.5
Die Verpflichtung gilt für die Laufzeit des Vertrages und endet darüber hinaus zwölf Monate nach Beendigung des Vertrages.
2.5.6
Die AGB gilt als vom Auftragnehmer akzeptiert, wenn er mit der Ausführung des Auftrages beginnt.

§ 3 Unfallverhütung

Die Gesellschaft hat bei den ihr obliegenden Arbei-ten die Unfallverhütungsvorschriften, welche auf sie anwendbar sind, zu beachten. Der Auftraggeber hat zusätzlich zu beachtende Unfallverhütungsvorschrif-ten unaufgefordert und rechtzeitig vor Beginn der Arbeiten bekannt zu geben. Im übrigen sorgt der Auftraggeber in seinem Bereich für die Beachtung der allgemein anerkannten sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln, um ein gefahrlo-ses Arbeiten zu gewährleisten.

§ 4 Abrechnungsgrundlagen

4.1
Arbeiten werden zu Pauschalpreisen, nach Zeit und Aufwand oder nach Aufmaß abgerechnet. Soweit nichts anderes vereinbart ist, gilt als Grundlage die Abrechnung der Arbeiten nach Zeit und Aufwand.

4.2
Verzögern sich die Arbeiten der Gesellschaft durch Umstände, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so werden alle dadurch entstehenden Mehrkosten berechnet.

4.3
Führt die Gesellschaft Arbeiten auf Verlangen des Auftraggebers aus, die im Vertrag nicht vorgesehen sind, so werden diese Arbeiten nach den Bestimmungen für Arbeiten nach Zeit und Aufwand abge-rechnet. Muss die Gesellschaft aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, Arbeiten zu Zeiten oder unter Umständen ausführen, die von den im Vertrag vorausgesetzten Arbeitsbedingungen abweichen und Mehraufwendungen erfordern, so hat der Auftragge-ber die entsprechenden Mehrpreise zu zahlen.

4.4
Arbeiten nach Zeit und Aufwand:
aufgewendete Arbeitszeit, sowie die Anfahrtszeit mit jeweils gültigen Verrechnungssätzen;
Wartezeiten gelten als Arbeitszeiten, soweit sie nicht von der Gesellschaft zu vertreten sind;
das nachweislich aufgewendete Material zu den vereinbarten Preisen
die Vergütung für eine vereinbarte Bereitstellung von Spezialwerkzeugen gemäß der jeweils gülti-gen Verrechnungssätze.

4.5
Arbeiten zu Pauschalpreisen:
Der Pauschalpreis deckt die vereinbarten Leistungen zu den der Gesellschaft bei Vertragsschluss benannten Arbeitsbedingungen.

§ 5 Zahlungsbedingungen

5.1
Alle Zahlungen sind ohne jeden Abzug sofort nach Rechnungsstellung der Gesellschaft fällig, sofern nicht anders angegeben. Zahlungen können nach Wahl der Gesellschaft auch auf andere noch offen-stehende Forderungen verrechnet werden. Nicht vereinbarte Skontoabzüge werden nicht anerkannt. Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum der Gesellschaft.

5.2
Schecks werden zahlungshalber angenommen. Einzugsspesen, sowie Zinsen sind der Gesellschaft unverzüglich zu erstatten.

5.3
Ein Zurückbehaltungsrecht des Auftraggebers, soweit es nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruht, sowie die Aufrechnung mit bestrittenen oder nicht rechtskräftig festgestellten Forderungen, ist ausgeschlossen. Die Gesellschaft ist berechtigt, die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts durch Sicherheitsleistung - auch durch Bürgschaft- abzuwenden.

5.4
Kommt der Auftraggeber mit seiner Zahlungspflicht ganz oder teilweise in Verzug, so hat er - unbescha-det aller anderen Rechte der Gesellschaft - Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basis-zinssatz gemäß § 1 des Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes zu zahlen, soweit die Gesellschaft nicht einen höheren Schaden nachweist.

5.5
Stellt der Auftraggeber seine Zahlungen ein, liegt eine Überschuldung vor oder wird die Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens bean-tragt oder kommt der Auftraggeber mit der Einlösung fälliger Schecks in Verzug, wird die Gesamtforderung der Gesellschaft sofort fällig. Dasselbe gilt bei einer sonstigen wesentlichen Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Auftraggebers. Die Gesellschaft ist in diesen Fällen berechtigt, ausrei-chende Sicherheitsleistung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten. Im Falle des Vertragsrück-tritts ist die bis zum Zeitpunkt des Rücktritts an die Gesellschaft zu entrichtende Teilvergütung sofort fällig.

§ 6 Fristen und Termine

6.1
Termine und Fristen für die Ausführung der Arbeiten sind nur verbindlich, wenn sie von der Gesellschaft ausdrücklich als verbindlich schriftlich bestätigt wurden.

6.2
Die Einhaltung der Termine und Fristen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Auftraggeber zu liefernden Unterlagen, sowie die rechtzeitige Erfüllung seiner Mitwirkungsverpflichtungen voraus.

6.3
Termine und Fristen gelten als eingehalten, wenn die Arbeiten innerhalb der vereinbarten Termine und Fristen ausgeführt worden sind, selbst wenn noch kleinere Nacharbeiten erforderlich sind.

6.4
Ist die Nichteinhaltung von Terminen oder Fristen auf Umstände zurückzuführen, die von der Gesellschaft nicht zu vertreten sind, so gelten sie als angemessen verlängert.

§ 7 Haftung

7.1
Ansprüche für Sach- und Vermögensschäden, die der Betreiber erleidet, sind ausgeschlossen, sofern sie auf fahrlässiger Pflichtverletzung, die nicht wesentliche Vertragspflichten sind, oder auf fahrläs-sig begangener unerlaubter Handlung beruhen. Für Folgeschäden gilt dies entsprechend.
Die vorstehende Haftungsbeschränkung betrifft nicht Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.

§ 8 Mängelhaftung

8.1
Mängel der Arbeiten der Gesellschaft werden nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen durch unentgeltliche Nachbesserung beseitigt:
Mängel müssen der Gesellschaft
unverzüglich schriftlich angezeigt werden.
Die Verjährungsfrist bei Mängel beträgt – außer im Fall des Vorsatzes – 1 Jahr.
Der Auftraggeber hat der Gesellschaft zur Män-gelbeseitigung/Nacherfüllung die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. Verweigert er diese, so ist die Gesellschaft von der Pflicht zur Nacher-füllung frei.
Wird die Nachbesserung durch die Gesellschaft nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums erfolgreich durchgeführt, so kann der Auftraggeber der Gesellschaft eine angemessene Frist zur Nacherfüllung setzen, nach deren fruchtlosem Ablauf er entweder den vereinbarten Preis herab-setzen oder vom Vertrag zurücktreten kann. Wei-tergehende Ansprüche bestehen nicht. Ziffer 7 bleibt unberührt.

8.2
Weitere Ansprüche des Auftraggebers gegen die Gesellschaft sind ausgeschlossen. Dies gilt insbe-sondere für Ansprüche aus Folgeschäden oder entgangenem Gewinn. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.

§ 9 Gerichtsstand

Ist der Auftraggeber Kaufmann, so ist der Sitz der Gesellschaft ausschließlicher Gerichtsstand. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Auftraggeber im Zeitpunkt der Einleitung eines gerichtlichen Verfah-rens keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutsch-land hat.

§ 10 Sonstiges

Sollten einzelne Regelungen dieser Allgemeinen Bedingungen unwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Regelungen sowie des Vertrages selbst nicht berührt. Die Parteien verpflich-ten sich, eine einvernehmliche Regelung, die der unwirksamen Bedingung wirtschaftlich am nächsten kommt, zu treffen.